Allgemeine Geschäftsbedingungen
POLITIQ-Agentur
Inhaber: Federico Ciullo
Landsbergerstraße 50 a
86928 Hofstetten
Stand: 21. September 2026
§ 1 Vertragspartner und Geltungsbereich
1. Vertragspartner des Kunden ist Federico Ciullo, handelnd unter POLITIQ-Agentur, Landsbergerstraße 50 a, 86928 Hofstetten, nachfolgend „Agentur“ genannt.
2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen der Agentur und ihren Kunden über Marketing, Kommunikation, Social Media, Website Erstellung, Website Betreuung, Content Produktion, Grafikdesign, Foto und Video, Werbung, politische Kommunikation, Beratung und damit zusammenhängende Leistungen.
3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für Verträge bestimmt, die nicht mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB geschlossen werden.
4. Ist ein Kunde eine natürliche Person und handelt er bei Vertragsschluss überwiegend zu privaten Zwecken, finden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Anwendung. Für solche Verträge sind gesonderte Vertragsbedingungen erforderlich.
5. Individuelle Vereinbarungen im Angebot, in einer Leistungsbeschreibung oder in einem gesonderten Vertrag haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
6. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn die Agentur ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.
§ 2 Vertragsschluss
1. Grundlage eines Auftrags ist das jeweilige Angebot der Agentur einschließlich der darin enthaltenen Leistungsbeschreibung.
2. Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde das Angebot annimmt oder die Agentur auf Wunsch des Kunden mit der Ausführung des Auftrags beginnt.
3. Die Annahme kann insbesondere durch Unterschrift, E Mail oder eine sonstige eindeutige Erklärung erfolgen.
4. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden Bestandteil des Vertrags, wenn der Kunde vor oder bei Vertragsschluss auf sie hingewiesen wird und die Möglichkeit erhält, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen.
5. Leistungen, Funktionen, Mengen oder Arbeitsergebnisse, die im Angebot oder in der Leistungsbeschreibung nicht vereinbart wurden, sind nicht Bestandteil des Auftrags.
§ 3 Art der Leistungen
1. Die Agentur erbringt je nach Auftrag insbesondere Leistungen in den Bereichen Marketing, Social Media, Content Erstellung, Website Erstellung, Website Betreuung, Grafikdesign, Fotografie, Videografie, Werbekampagnen, Markenkommunikation, strategische Beratung und politische Kommunikation.
2. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot.
3. Bei Beratungsleistungen, laufender Betreuung, Social Media Management und vergleichbaren Tätigkeiten schuldet die Agentur grundsätzlich die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Tätigkeit, jedoch keinen bestimmten wirtschaftlichen oder kommunikativen Erfolg.
4. Bei der Erstellung konkreter Arbeitsergebnisse, beispielsweise einer Website, einer Grafik, eines Videos oder einer sonstigen individuell vereinbarten Produktion, schuldet die Agentur das vereinbarte Arbeitsergebnis.
5. Ein bestimmter wirtschaftlicher, politischer oder kommunikativer Erfolg wird nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
6. Insbesondere übernimmt die Agentur keine Garantie für bestimmte Reichweiten, Followerzahlen, Aufrufzahlen, Interaktionen, Suchmaschinenplatzierungen, Anfragen, Verkäufe, Wahlergebnisse, Zustimmungswerte oder sonstige Ergebnisse, die von dem Verhalten Dritter, Plattformen, Suchmaschinen oder anderen externen Faktoren abhängig sind.
§ 4 Marketingpakete und Leistungsumfang
1. Inhalt, Preis und Laufzeit eines Marketingpakets ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot.
2. Angaben wie „bis zu 35 Beiträge“ bezeichnen die innerhalb der vereinbarten Vertragslaufzeit maximal enthaltene Anzahl an Leistungen.
3. Voraussetzung für die vollständige Ausschöpfung eines Pakets ist, dass der Kunde alle erforderlichen Informationen, Unterlagen, Inhalte und Freigaben rechtzeitig zur Verfügung stellt.
4. Kann eine Leistung aufgrund fehlender oder verspäteter Mitwirkung des Kunden innerhalb der vereinbarten Laufzeit nicht erbracht werden, verlängert sich das Paket hierdurch nicht automatisch.
5. Leistungen, die allein wegen fehlender oder verspäteter Mitwirkung des Kunden nicht innerhalb der vereinbarten Laufzeit erbracht werden konnten, können nach Ablauf der Laufzeit verfallen, sofern die Agentur dem Kunden zuvor eine angemessene Möglichkeit zur erforderlichen Mitwirkung gegeben hat.
6. Hat die Agentur die Nichterbringung einer vereinbarten Leistung zu vertreten, bleiben die gesetzlichen und vertraglichen Rechte des Kunden unberührt.
7. Nicht im Angebot genannte Leistungen werden nur nach gesonderter Vereinbarung erbracht.
§ 5 Projektbeginn und Laufzeit
1. Projektbeginn und Vertragslaufzeit ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot.
2. Ist kein konkreter Projektbeginn vereinbart, beginnt die Bearbeitung nach Vertragsschluss und nachdem der Kunde die für den Beginn erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung gestellt hat.
3. Befristete Marketingpakete enden grundsätzlich mit Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer.
4. Eine automatische Verlängerung findet nur statt, wenn dies ausdrücklich im Angebot oder in einer gesonderten Vereinbarung vereinbart wurde.
5. Eine weitere Betreuung nach Ablauf eines befristeten Pakets setzt eine neue Vereinbarung voraus.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Kunden
1. Der Kunde stellt der Agentur alle für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen, Texte, Bilder, Logos, Termine, Ansprechpartner, Zugangsdaten, Freigaben und sonstigen Materialien rechtzeitig zur Verfügung.
2. Der Kunde ist verpflichtet, Rückfragen der Agentur und zur Freigabe vorgelegte Inhalte innerhalb angemessener Zeit zu bearbeiten.
3. Soweit keine andere Frist vereinbart wurde, soll Feedback grundsätzlich innerhalb von fünf Werktagen nach Vorlage erfolgen.
4. Erfolgt eine erforderliche Rückmeldung nicht oder verspätet, verschieben sich davon betroffene Produktions und Fertigstellungstermine angemessen.
5. Kann die Agentur aufgrund fehlender Mitwirkung des Kunden nicht sinnvoll weiterarbeiten, darf sie die davon betroffenen Arbeiten bis zur Nachholung der Mitwirkung aussetzen.
6. Zusätzlicher Aufwand, der ausschließlich aufgrund nachträglich geänderter Vorgaben des Kunden, wiederholt verspäteter Mitwirkung oder fehlerhaft bereitgestellter Informationen entsteht, kann nach vorheriger Mitteilung als Zusatzleistung berechnet werden.
7. Der Kunde ist für die sachliche Richtigkeit der von ihm bereitgestellten Informationen verantwortlich. Dies gilt insbesondere für Namen, Termine, Preise, Kontaktdaten, politische Positionen, Tatsachenbehauptungen, Unternehmensangaben und vergleichbare Informationen aus seinem Verantwortungsbereich.
§ 7 Projektfristen
1. Verbindliche Fertigstellungstermine bestehen nur, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
2. Unverbindlich genannte Zeiträume stellen eine Planungsgrundlage dar.
3. Verzögerungen aufgrund fehlender Mitwirkung, nachträglicher Änderungswünsche oder verspäteter Freigaben des Kunden verlängern vereinbarte Fristen angemessen.
4. Gleiches gilt für Verzögerungen aufgrund von Umständen, die außerhalb des Einflussbereichs der Agentur liegen, insbesondere erheblichen technischen Störungen externer Anbieter.
5. Die Agentur informiert den Kunden über wesentliche absehbare Verzögerungen.
§ 8 Korrekturrunden
1. Eine Korrekturrunde bezeichnet die einmalige zusammengefasste Übermittlung von Änderungswünschen zu einem von der Agentur vorgelegten Entwurf oder Bearbeitungsstand.
2. Der Kunde soll sämtliche zu diesem Bearbeitungsstand gewünschten Änderungen gesammelt mitteilen.
3. Werden nach Bearbeitung einer Korrekturrunde weitere neue Änderungswünsche übermittelt, handelt es sich grundsätzlich um eine weitere Korrekturrunde.
4. Soweit im Angebot nichts anderes vereinbart wurde, sind bei einer Website zwei Korrekturrunden im vereinbarten Preis enthalten.
5. Die erste Korrekturrunde erfolgt grundsätzlich nach Vorstellung einer ersten zusammenhängenden Website Version.
6. Die zweite Korrekturrunde dient insbesondere der abschließenden gestalterischen und inhaltlichen Feinabstimmung.
7. Als Korrekturen gelten Änderungen, die sich innerhalb des ursprünglich vereinbarten Konzepts und Leistungsumfangs bewegen. Dazu können insbesondere Textänderungen, der Austausch vorhandener Bilder, kleinere Anpassungen von Farben, Schriftgrößen, Abständen, Anordnungen und bereits vereinbarten Bereichen gehören.
8. Keine gewöhnliche Korrektur liegt insbesondere bei einer vollständigen oder wesentlichen Änderung des bereits abgestimmten Designs, einem Wechsel des grundlegenden Gestaltungskonzepts, zusätzlichen Unterseiten, zusätzlichen Funktionen, neuen Formularen, zusätzlichen Sprachversionen, neuen Schnittstellen, nachträglich gewünschten Shop oder Buchungsfunktionen, umfangreichen neuen Inhalten oder einer grundlegenden Änderung bereits freigegebener Inhalte vor.
9. Solche Wünsche gelten als Erweiterung des ursprünglichen Leistungsumfangs und können gesondert berechnet werden.
10. Die Agentur informiert den Kunden vor der Umsetzung wesentlicher kostenpflichtiger Zusatzleistungen über die zusätzlich entstehenden Kosten oder erstellt ein ergänzendes Angebot.
11. Soweit im Angebot nichts anderes vereinbart wurde, ist bei Social Media Inhalten eine Korrekturrunde je einzeln vorgelegtem Beitrag oder je gemeinsam vorgelegtem Content Paket enthalten.
12. Bei individuell erstellten Grafiken sind grundsätzlich zwei Korrekturrunden enthalten, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart wurde.
13. Bei Videoarbeiten ist grundsätzlich eine Korrekturrunde an der ersten vorgelegten Schnittfassung enthalten, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
14. Nach einer ausdrücklichen Freigabe gewünschte Änderungen sind grundsätzlich nicht mehr Bestandteil der zuvor enthaltenen Korrekturrunde und können als Zusatzleistung berechnet werden.
15. Werden vom Kunden zunächst verlangte Änderungen umgesetzt und später auf Wunsch des Kunden wieder rückgängig gemacht oder wesentlich verändert, kann der dadurch entstehende zusätzliche Aufwand gesondert berechnet werden.
16. Die Beseitigung eines Mangels oder einer Abweichung von der ausdrücklich vereinbarten Leistung gilt nicht als Korrekturrunde. Gesetzliche Mängelrechte des Kunden werden durch die Begrenzung der Korrekturrunden nicht eingeschränkt.
§ 9 Freigaben
1. Inhalte werden dem Kunden zur Freigabe vorgelegt, soweit dies nach Art des Auftrags vorgesehen ist.
2. Eine Freigabe kann in Textform, insbesondere per E Mail oder über einen vereinbarten digitalen Kommunikationsweg erfolgen.
3. Mit einer Freigabe erklärt der Kunde, dass der betreffende Entwurf aus seiner Sicht in der vorgelegten Form weiterverarbeitet, fertiggestellt oder veröffentlicht werden kann.
4. Der Kunde hat insbesondere Namen, Kontaktdaten, Termine, Preise, politische Aussagen und andere tatsächliche Angaben aus seinem Verantwortungsbereich vor der Freigabe zu kontrollieren.
5. Schweigen des Kunden gilt grundsätzlich nicht als Freigabe.
6. Nach einer Freigabe gewünschte gestalterische oder inhaltliche Änderungen können als Zusatzleistung behandelt werden.
7. Gesetzliche Rechte wegen tatsächlich vorhandener Mängel bleiben auch nach einer Freigabe unberührt.
§ 10 Erstellung von Websites
1. Art und Umfang einer Website ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot.
2. Insbesondere die Anzahl der Seiten, Inhalte, Formulare, Funktionen, Schnittstellen, Sprachversionen und sonstigen Komponenten richtet sich nach der vereinbarten Leistungsbeschreibung.
3. Nicht ausdrücklich vereinbarte Funktionen sind nicht Bestandteil der Website Erstellung.
4. Die Agentur erstellt Websites grundsätzlich für aktuelle Versionen verbreiteter Desktop und Mobilbrowser.
5. Aufgrund unterschiedlicher Geräte, Bildschirmgrößen und Browser kann eine vollständig identische Darstellung auf sämtlichen technischen Systemen nicht gewährleistet werden.
6. Eine besondere Unterstützung veralteter Browser, außergewöhnlicher Endgeräte oder spezieller technischer Systeme ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.
7. Suchmaschinenoptimierung ist nur Bestandteil des Auftrags, soweit sie ausdrücklich vereinbart wurde.
8. Eine bestimmte Positionierung bei Google oder anderen Suchmaschinen wird nicht geschuldet.
9. Individuelle Programmierungen, Shops, Bezahlsysteme, Terminbuchungssysteme, externe Schnittstellen oder andere Sonderfunktionen sind nur enthalten, wenn diese ausdrücklich vereinbart wurden.
§ 11 Abnahme von Websites und anderen Werken
1. Nach Fertigstellung eines abnahmefähigen Arbeitsergebnisses stellt die Agentur dieses dem Kunden zur Prüfung bereit.
2. Der Kunde ist verpflichtet, ein vertragsgemäß hergestelltes Werk abzunehmen.
3. Der Kunde prüft insbesondere, ob die ausdrücklich vereinbarten Inhalte und Funktionen vorhanden sind.
4. Festgestellte Mängel sollen möglichst konkret beschrieben werden.
5. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
6. Änderungswünsche, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, stellen keinen Mangel dar und verhindern die Abnahme nicht.
7. Nach Fertigstellung kann die Agentur dem Kunden eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Die gesetzlichen Voraussetzungen einer Abnahmefiktion bleiben unberührt.
8. Gesetzliche Mängelrechte des Kunden bleiben unberührt.
§ 12 Änderungen nach Fertigstellung einer Website
1. Nach Abnahme und Abschluss des Website Projekts sind spätere Änderungen nicht automatisch Bestandteil des ursprünglichen Paketpreises.
2. Dies betrifft insbesondere neue Texte, neue Bilder, zusätzliche Unterseiten, neue Funktionen, Änderungen des Designs oder sonstige Weiterentwicklungen.
3. Eine laufende Pflege oder Aktualisierung der Website ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich Bestandteil des Pakets oder einer gesonderten Betreuungsvereinbarung ist.
4. Von der Agentur zu vertretende Mängel werden hiervon nicht erfasst.
5. Nimmt der Kunde oder ein von ihm beauftragter Dritter selbst Änderungen an Dateien, Einstellungen, Plugins, Themes, Systemkomponenten oder Programmierungen vor, ist die Agentur nicht für Fehler verantwortlich, die durch diese Änderungen verursacht werden.
§ 13 Domain und Hosting
1. Soweit Domain und Hosting Bestandteil eines Angebots sind, erfolgt die technische Bereitstellung derzeit über Leistungen der STRATO GmbH.
2. Vertragspartner von STRATO ist die Agentur. Der Kunde wird durch den Vertrag mit der Agentur nicht automatisch Vertragspartner von STRATO.
3. Die Agentur ist berechtigt, einen anderen technisch geeigneten Hostinganbieter einzusetzen, sofern hierdurch der vereinbarte Leistungsumfang für den Kunden nicht wesentlich verschlechtert wird.
4. Eine für einen einzelnen Kunden neu registrierte Domain soll, soweit dies technisch und nach den Regeln der jeweiligen Vergabestelle möglich ist, mit dem Kunden als Domaininhaber registriert werden. Die technische Verwaltung kann weiterhin über den Vertrag der Agentur mit dem Hostinganbieter erfolgen.
5. Eine Registrierung einer bestimmten gewünschten Domain kann erst zugesagt werden, wenn deren Verfügbarkeit tatsächlich festgestellt wurde.
6. Die Agentur übernimmt keine Gewähr dafür, dass eine gewünschte Domain bei Vertragsschluss oder Registrierung noch verfügbar ist oder keine Rechte Dritter verletzt.
7. Der Kunde ist verpflichtet, vorgegebene Domainnamen auf mögliche Konflikte mit eigenen oder fremden Kennzeichenrechten zu prüfen. Eine rechtliche Marken oder Namensprüfung durch die Agentur ist nur geschuldet, wenn diese ausdrücklich vereinbart wurde.
8. Während einer vereinbarten Paketlaufzeit sind Kosten für Domain und Hosting nur in dem Umfang enthalten, der ausdrücklich im jeweiligen Angebot genannt ist.
9. Nach Ende des im Paket enthaltenen Hostingzeitraums besteht kein Anspruch auf eine dauerhaft kostenlose weitere Bereitstellung der Website, Domain, Datenbank, E Mail Dienste oder sonstiger Hostingleistungen.
§ 14 Hosting nach Ende der Paketlaufzeit
1. Möchte der Kunde die Website nach Ende des enthaltenen Hostingzeitraums weiterhin über die technische Infrastruktur der Agentur betreiben, ist hierfür eine gesonderte Vereinbarung erforderlich.
2. Die dafür geltenden Preise werden dem Kunden gesondert mitgeteilt.
3. Alternativ kann der Kunde die Domain und die Website, soweit technisch möglich, zu einem anderen Anbieter übertragen lassen.
4. Die Agentur unterstützt die Übertragung einer kundenspezifischen Domain in angemessenem Umfang und stellt erforderliche Transferinformationen zur Verfügung, soweit dies technisch möglich und die Agentur hierzu berechtigt ist.
5. Die eigentliche Migration einer Website zu einem anderen Hostinganbieter ist nur Bestandteil der ursprünglichen Leistung, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
6. Andernfalls kann eine technische Migration gesondert berechnet werden.
7. Nicht übertragbare Softwarelizenzen, Themes, Plugins, Dienste oder sonstige Komponenten Dritter sind von einer Übertragung ausgenommen, soweit die jeweiligen Lizenzbedingungen eine Übertragung nicht zulassen.
8. Kommt nach Ende des vereinbarten Hostingzeitraums weder eine Fortsetzung noch eine Übertragung zustande, kann die Agentur die Website nach vorheriger Mitteilung und einer angemessenen Frist deaktivieren.
9. Vor einer endgültigen Löschung von noch bei der Agentur gespeicherten übertragbaren Projektdaten erhält der Kunde eine angemessene Gelegenheit, die weitere Verwendung oder Herausgabe zu klären.
10. Eine dauerhafte öffentliche Erreichbarkeit einer Website setzt ein aktives Hosting voraus.
11. Eine bestimmte unterbrechungsfreie Verfügbarkeit des Hostings wird nur geschuldet, wenn ausdrücklich ein bestimmtes Verfügbarkeitsniveau vereinbart wurde.
12. Die Agentur darf technisch erforderliche Wartungsarbeiten durchführen und Hosting oder einzelne Funktionen vorübergehend sperren, wenn dies zur Behebung erheblicher Sicherheitsrisiken, zur Abwehr rechtswidriger Nutzung oder aufgrund verbindlicher Maßnahmen eines Hostinganbieters erforderlich ist.
§ 15 Social Media Leistungen
1. Anzahl und Art der Social Media Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot.
2. Beiträge können aus Texten, Grafiken, Fotografien, Videos oder einer Kombination dieser Inhalte bestehen.
3. Die Agentur kann Beiträge einzeln oder gebündelt zur Freigabe vorlegen.
4. Veröffentlichungszeitpunkte können in einem Redaktionsplan festgelegt werden.
5. Kurzfristige Änderungen aufgrund aktueller Ereignisse können nur berücksichtigt werden, soweit dies organisatorisch und zeitlich möglich ist.
6. Die Agentur hat keinen Einfluss auf Algorithmen, Reichweiten, technische Funktionen oder Änderungen der Bedingungen sozialer Netzwerke.
7. Die Agentur garantiert deshalb keine bestimmte organische Reichweite oder Entwicklung eines Social Media Kontos.
8. Für Sperrungen, Einschränkungen, Löschungen oder technische Ausfälle eines Social Media Kontos haftet die Agentur nur, soweit diese auf einer von der Agentur zu vertretenden Pflichtverletzung beruhen.
9. Social Media Konten des Kunden verbleiben grundsätzlich beim Kunden. Die Agentur erhält lediglich die für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Zugriffsrechte.
§ 16 Foto und Video
1. Foto und Video Produktionen sind nur Bestandteil eines Pakets, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
2. Umfang, Dauer, Ort und Art der Produktion ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot.
3. Geschuldet ist grundsätzlich die Übergabe der ausdrücklich vereinbarten final bearbeiteten Dateien.
4. Unbearbeitetes Rohmaterial, offene Schnittprojekte und sonstige Produktionsdateien sind nur Bestandteil der Leistung, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
5. Zusätzliche Versionen, Formate, nachträgliche Schnitte oder andere Bearbeitungen können gesondert berechnet werden.
§ 17 Bezahlte Werbung und Werbebudgets
1. Kosten für die Schaltung bezahlter Werbung auf Social Media Plattformen, Suchmaschinen oder anderen Werbenetzwerken sind nicht im Honorar der Agentur enthalten, soweit das Angebot nichts anderes bestimmt.
2. Werbebudgets und sonstige Mediakosten trägt der Kunde.
3. Das vom Kunden freigegebene Werbebudget darf von der Agentur nicht ohne Zustimmung wesentlich überschritten werden.
4. Die Agentur kann die Einrichtung, Gestaltung, Steuerung und Auswertung von Werbekampagnen übernehmen, soweit dies vereinbart wurde.
5. Eine bestimmte Zahl von Impressionen, Klicks, Anfragen, Leads, Verkäufen oder sonstigen Ergebnissen wird nicht garantiert.
6. Die Durchführung von Werbekampagnen steht unter dem Vorbehalt, dass die jeweilige Plattform die Werbung zulässt und technisch bereitstellt.
§ 18 Politische Kommunikation und politische Werbung
1. Soweit ein Auftrag politische Kommunikation oder politische Werbung betrifft, verpflichten sich beide Parteien zur Einhaltung der jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften.
2. Der Kunde ist verpflichtet, der Agentur vor Erbringung einer politischen Werbedienstleistung wahrheitsgemäß mitzuteilen, ob die beauftragte Leistung politische Werbung im Sinne der anwendbaren Vorschriften darstellt oder darstellen kann.
3. Der Kunde stellt der Agentur alle Informationen vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung, die zur Erfüllung gesetzlicher Kennzeichnungs, Dokumentations und Transparenzpflichten erforderlich sind.
4. Hierzu können insbesondere Angaben über den Sponsor der politischen Werbung, eine den Sponsor gegebenenfalls kontrollierende Einrichtung, die Finanzierung der Werbung, einen Zusammenhang mit einer Wahl, einem Referendum oder einem Rechtsetzungs oder Regulierungsprozess sowie weitere gesetzlich erforderliche Angaben gehören.
5. Ändern sich solche Informationen während einer Kampagne, informiert der Kunde die Agentur unverzüglich.
6. Die Agentur darf erforderliche Nachweise und Erklärungen vom Kunden verlangen.
7. Solange erforderliche Informationen fehlen, widersprüchlich sind oder begründete Zweifel an ihrer Richtigkeit bestehen, darf die Agentur die betreffende Veröffentlichung oder Kampagne bis zur Klärung aussetzen.
8. Die Agentur ist berechtigt, gesetzlich erforderliche Kennzeichnungen und Transparenzinformationen in oder an politischen Werbeinhalten anzubringen.
9. Targeting und Anzeigenschaltungsverfahren unter Verwendung personenbezogener Daten werden nur durchgeführt, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde und die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind.
10. Die Agentur ist nicht verpflichtet, vom Kunden bereitgestellte Zielgruppendaten oder personenbezogene Daten einzusetzen, wenn Zweifel an deren rechtmäßiger Verwendung bestehen.
11. Die Agentur darf eine Veröffentlichung oder Werbemaßnahme ablehnen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie gegen geltendes Recht oder zwingende Vorgaben der verwendeten Plattform verstößt.
12. Keine Vertragspartei wird durch diese Regelungen von eigenen zwingenden gesetzlichen Pflichten befreit.
§ 19 Rechtliche Anforderungen an Websites und Inhalte
1. Die Agentur erbringt keine Rechts oder Steuerberatung, sofern eine solche Leistung nicht ausdrücklich durch eine hierzu befugte Person oder einen entsprechenden Dienstleister vereinbart wurde.
2. Eine umfassende rechtliche Prüfung von Websites, Werbekampagnen oder sonstigen Inhalten ist nicht Bestandteil einer gewöhnlichen Marketing oder Website Leistung.
3. Dies betrifft insbesondere Datenschutzrecht, Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Urheberrecht, Impressumspflichten, Informationspflichten, Cookie Einwilligungen und besondere branchenspezifische Anforderungen.
4. Gleiches gilt für besondere gesetzliche Anforderungen an die Barrierefreiheit einer Website, soweit deren Prüfung und Umsetzung nicht ausdrücklich vereinbart wurden.
5. Der Kunde informiert die Agentur über Besonderheiten seines Geschäftsmodells, die spezielle rechtliche Anforderungen an die Website oder Kampagne auslösen können.
6. Vom Kunden bereitgestellte Rechtstexte können technisch eingebunden werden.
7. Soweit die Agentur selbst zwingende gesetzliche Pflichten treffen, bleiben diese von den vorstehenden Regelungen unberührt.
§ 20 Vergütung und Zahlungsbedingungen
1. Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot.
2. Wird im Angebot ein Preis ausdrücklich als Bruttopreis bezeichnet, handelt es sich um den vom Kunden zu zahlenden Gesamtpreis. Die umsatzsteuerliche Behandlung und ein etwaiger Ausweis von Umsatzsteuer richten sich nach den gesetzlichen Vorgaben und der jeweiligen Rechnung.
3. Soweit im Angebot kein besonderer Zahlungsplan vereinbart wurde, sind Rechnungen innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug fällig.
4. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
5. Befindet sich der Kunde mit einer fälligen Zahlung in Verzug, kann die Agentur nach vorheriger Zahlungsaufforderung und angemessener Fristsetzung weitere noch nicht erbrachte Leistungen bis zum Zahlungsausgleich zurückhalten, soweit dies rechtlich zulässig ist.
6. Projektverzögerungen, die durch ein berechtigtes Zurückbehalten von Leistungen entstehen, verlängern davon betroffene Fristen angemessen.
§ 21 Zusatzleistungen
1. Leistungen, die nicht vom vereinbarten Leistungsumfang umfasst sind, werden nur nach entsprechender Beauftragung erbracht.
2. Zusatzleistungen können insbesondere weitere Korrekturrunden, zusätzliche Website Seiten, neue Website Funktionen, nachträgliche konzeptionelle Änderungen, weitere Grafiken, zusätzliche Video Versionen, umfangreiche Änderungen bereits freigegebener Inhalte, Migrationen zu anderen Hostinganbietern oder zusätzliche technische Arbeiten sein.
3. Vor der Durchführung wesentlicher kostenpflichtiger Zusatzleistungen wird die Agentur den Kunden über die zusätzlich entstehenden Kosten informieren oder ein entsprechendes Angebot unterbreiten.
§ 22 Leistungen und Systeme Dritter
1. Die Agentur darf zur Erbringung ihrer Leistungen geeignete externe Dienstleister und technische Systeme einsetzen.
2. Hierzu können insbesondere Hostinganbieter, Social Media Plattformen, Softwareanbieter, Schriftanbieter, Stock Anbieter, Analysewerkzeuge, Druckereien und sonstige technische Dienstleister gehören.
3. Für Leistungen Dritter gelten gegebenenfalls deren technische Bedingungen und Lizenzbestimmungen.
4. Änderungen, Einschränkungen oder die Einstellung einer Leistung durch einen Drittanbieter können eine Anpassung der ursprünglich vorgesehenen Umsetzung erforderlich machen.
5. Ist eine vereinbarte technische Lösung aufgrund einer Änderung eines Drittanbieters dauerhaft nicht mehr verfügbar, werden die Parteien eine angemessene alternative Umsetzung abstimmen.
§ 23 Nutzungsrechte
1. An den von der Agentur individuell erstellten finalen Arbeitsergebnissen erhält der Kunde nach vollständiger Zahlung der hierfür vereinbarten Vergütung die vertraglich vereinbarten Nutzungsrechte.
2. Soweit im Angebot nichts anderes vereinbart wurde, erhält der Kunde an den finalen, individuell für ihn erstellten Arbeitsergebnissen ein zeitlich und räumlich unbeschränktes einfaches Nutzungsrecht für seine eigene Kommunikation, Öffentlichkeitsarbeit und Werbung.
3. Dies umfasst insbesondere die Nutzung finaler Texte, Grafiken, Fotografien und Videos in eigenen digitalen und gedruckten Medien.
4. Der Kunde ist berechtigt, finale Arbeitsergebnisse für den vereinbarten eigenen Kommunikationszweck angemessen anzupassen oder durch von ihm beauftragte Dienstleister technisch anpassen zu lassen, soweit Rechte Dritter und gesetzlich geschützte Urheberpersönlichkeitsrechte dem nicht entgegenstehen.
5. Der Kunde darf zur technischen oder kommunikativen Umsetzung von ihm beauftragten Dienstleistern die erforderliche Nutzung der finalen Arbeitsergebnisse gestatten.
6. Eine darüber hinausgehende Übertragung oder Verwertung der Arbeitsergebnisse für eigenständige Projekte Dritter bedarf einer gesonderten Vereinbarung, soweit dies nicht bereits vom Vertragszweck umfasst ist.
7. Nutzungsrechte an Materialien Dritter, insbesondere Musik, Stock Fotografien, Videos, Schriftarten, Software, Themes und Plugins, richten sich nach den jeweiligen Lizenzbedingungen.
8. Die Agentur kann nur solche Rechte einräumen, über die sie selbst verfügen darf.
§ 24 Offene Dateien und Rohmaterial
1. Offene Projektdateien, Rohdateien, unbearbeitetes Foto oder Videomaterial, interne Entwürfe, Arbeitsdateien, Quelldateien und nicht ausgewählte Varianten sind nicht Bestandteil der geschuldeten Übergabe, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
2. Dies betrifft insbesondere offene Grafikdateien, Projektdateien von Schnittprogrammen und sonstige interne Produktionsdateien.
3. Eine Herausgabe kann gesondert vereinbart werden, soweit technische oder lizenzrechtliche Gründe dem nicht entgegenstehen.
§ 25 Vom Kunden bereitgestellte Materialien
1. Der Kunde stellt sicher, dass er über die erforderlichen Rechte an sämtlichen Materialien verfügt, die er der Agentur zur Nutzung überlässt.
2. Dies betrifft insbesondere Texte, Bilder, Videos, Musik, Logos, Marken, Fotografien und sonstige Inhalte.
3. Der Kunde informiert die Agentur über ihm bekannte Beschränkungen der Nutzung.
4. Werden aufgrund eines vom Kunden bereitgestellten Materials berechtigte Ansprüche Dritter gegen die Agentur geltend gemacht, unterstützt der Kunde die Agentur bei der Klärung.
5. Der Kunde stellt die Agentur von berechtigten Ansprüchen Dritter frei, soweit die Rechtsverletzung aus dem Verantwortungsbereich des Kunden stammt und der Kunde diese zu vertreten hat.
6. Für Materialien, die die Agentur selbst auswählt oder beschafft, trägt die Agentur im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit Sorge für die erforderlichen Nutzungsrechte.
§ 26 Datenschutz und Auftragsverarbeitung
1. Beide Parteien beachten die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften.
2. Verarbeitet die Agentur personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden und liegt eine Auftragsverarbeitung im Sinne des Artikels 28 DSGVO vor, schließen die Parteien zusätzlich eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
3. Der Kunde stellt sicher, dass personenbezogene Daten, die er der Agentur zur Verfügung stellt, rechtmäßig verarbeitet und für den vereinbarten Zweck übermittelt werden dürfen.
4. Soweit Unterauftragnehmer oder technische Dienstleister als weitere Auftragsverarbeiter eingesetzt werden, werden die hierfür erforderlichen Regelungen im Rahmen der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung getroffen.
5. Soweit über eine von der Agentur gehostete Website personenbezogene Daten verarbeitet werden, können zusätzliche datenschutzrechtliche Vereinbarungen erforderlich sein.
6. Die Verwendung technisch nicht erforderlicher Cookies, Analysewerkzeuge oder vergleichbarer Technologien erfolgt nur im vereinbarten Umfang und unter Beachtung der jeweils geltenden gesetzlichen Anforderungen.
§ 27 Zugangsdaten und Sicherheit
1. Beide Parteien behandeln Zugangsdaten vertraulich und schützen sie vor dem Zugriff unbefugter Dritter.
2. Die Agentur darf Zugangsdaten des Kunden ausschließlich für die Durchführung der vereinbarten Leistungen verwenden.
3. Der Kunde informiert die Agentur unverzüglich, wenn der Verdacht besteht, dass zur Verfügung gestellte Zugangsdaten unbefugt verwendet wurden.
4. Nach Ende der Zusammenarbeit werden nicht mehr erforderliche Zugriffsrechte der Agentur entfernt oder vom Kunden widerrufen.
5. Ein Anspruch auf Zugang zum zentralen Kundenkonto der Agentur bei STRATO oder anderen Dienstleistern besteht nicht, wenn dort auch Verträge, Daten oder Projekte anderer Kunden verwaltet werden.
§ 28 Vertraulichkeit
1. Beide Parteien behandeln Informationen vertraulich, die ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werden und nach ihrer Art erkennbar vertraulich sind.
2. Hierzu gehören insbesondere Zugangsdaten, noch nicht veröffentlichte Inhalte, Strategien, Kampagnenplanungen und interne Unterlagen.
3. Die Verpflichtung besteht auch nach Ende des Vertrags fort.
4. Die Agentur darf vertrauliche Informationen an Mitarbeiter oder eingesetzte Dienstleister weitergeben, soweit dies zur Durchführung des Auftrags erforderlich ist und diese Personen ihrerseits zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
§ 29 Referenznutzung
1. Eine öffentliche Nennung des Kunden oder die öffentliche Verwendung eines Kundenprojekts als Referenz durch die Agentur erfolgt nur mit Zustimmung des Kunden.
2. Dies gilt insbesondere für politische Auftraggeber, noch nicht veröffentlichte Kampagnen und vertrauliche Projekte.
3. Eine erteilte Zustimmung kann für zukünftige Veröffentlichungen widerrufen werden. Bereits rechtmäßig veröffentlichte Druckerzeugnisse müssen aufgrund des Widerrufs nicht zurückgerufen oder vernichtet werden.
§ 30 Mängel
1. Für Mängel an werkvertraglich geschuldeten Leistungen gelten die gesetzlichen Vorschriften.
2. Der Kunde soll einen festgestellten Mangel möglichst zeitnah und so konkret wie möglich mitteilen, damit die Agentur Gelegenheit zur Prüfung und gegebenenfalls Nacherfüllung erhält.
3. Ein Mangel liegt nicht allein deshalb vor, weil dem Kunden nachträglich eine andere gestalterische oder inhaltliche Lösung besser gefällt.
4. Nicht ausdrücklich vereinbarte Funktionen oder Eigenschaften stellen keinen Mangel dar.
5. Änderungen von Plattformen, Browsern oder externen technischen Systemen, die erst nach Fertigstellung einer mangelfreien Leistung eintreten, begründen für sich genommen keinen ursprünglichen Mangel der Agenturleistung.
§ 31 Haftung
1. Die Agentur haftet unbeschränkt für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
2. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unbeschränkt.
3. Gleiches gilt für eine Haftung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften.
4. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet die Agentur auf den vertragstypischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden.
5. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
6. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
7. Die Agentur haftet nicht für technische Ausfälle, Sperrungen, Reichweitenänderungen oder sonstige Maßnahmen externer Plattformen und Dienstleister, soweit die Agentur diese nicht zu vertreten hat.
8. Die Agentur haftet nicht für inhaltliche Fehler in Informationen, die ihr vom Kunden bereitgestellt wurden, soweit die Agentur deren Fehlerhaftigkeit weder kannte noch aufgrund konkreter Umstände erkennen musste.
9. Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend zugunsten von Mitarbeitern und Erfüllungsgehilfen der Agentur.
§ 32 Kündigung und vorzeitige Vertragsbeendigung
1. Befristete laufende Betreuungsverträge und Marketingpakete enden mit Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer, sofern keine Verlängerung vereinbart wurde.
2. Eine ordentliche Kündigung eines befristeten laufenden Betreuungsvertrags vor Ablauf der vereinbarten Dauer ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist und im Angebot nichts anderes vereinbart wurde.
3. Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.
4. Soweit einzelne Leistungen als Werkvertrag einzuordnen sind, bleiben insbesondere die gesetzlichen Kündigungsrechte des Bestellers unberührt.
5. Kündigt der Kunde eine Werkleistung vor deren Vollendung, bestimmen sich die Vergütungsansprüche der Agentur nach den gesetzlichen Vorschriften.
6. Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
7. Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen, wenn eine Partei trotz angemessener Aufforderung schwerwiegend gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt und eine Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zumutbar ist.
8. Soweit gesetzlich erforderlich, ist vor einer Kündigung wegen einer Pflichtverletzung zunächst eine angemessene Frist zur Abhilfe oder eine Abmahnung erforderlich.
9. Bereits ordnungsgemäß erbrachte Leistungen sowie verbindlich ausgelöste und nicht mehr stornierbare Fremdkosten sind im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Regelungen zu vergüten.
§ 33 Verhalten bei Vertragsende
1. Nach Ende der Zusammenarbeit werden dem Kunden die vereinbarten finalen Arbeitsergebnisse zur Verfügung gestellt, soweit dies noch nicht erfolgt ist.
2. Zugangsdaten oder Zugriffsrechte, die ausschließlich dem Kunden gehören, werden zurückgegeben oder die Agentur entfernt ihren Zugriff.
3. Ein Anspruch auf Herausgabe interner Konten der Agentur, zentraler Hostingkonten, interner Arbeitsdateien oder nicht vereinbarter Rohdateien besteht nicht.
4. Für Domain, Hosting und Website Daten gelten ergänzend die Regelungen der §§ 13 und 14 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
5. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten der Agentur bleiben unberührt.
§ 34 Höhere Gewalt und externe Störungen
1. Keine Partei haftet für Verzögerungen, die auf außergewöhnlichen Umständen beruhen, die außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs liegen und deren Folgen trotz angemessener Maßnahmen nicht vermieden werden konnten.
2. Betroffene Leistungsfristen verlängern sich für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.
3. Die betroffene Partei informiert die andere Partei über wesentliche Behinderungen und deren voraussichtliche Auswirkungen, soweit dies möglich ist.
4. Gesetzliche Rechte wegen einer dauerhaft unmöglich gewordenen Leistung bleiben unberührt.
§ 35 Schlussbestimmungen
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN Kaufrechts, soweit dessen Ausschluss zulässig ist.
2. Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
3. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, ist für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis, soweit gesetzlich zulässig, der Geschäftssitz der Agentur Gerichtsstand.
4. Für andere Kunden gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nicht Vertragsbestandteil sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
6. An die Stelle einer unwirksamen oder nicht einbezogenen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.